(Januar 2024)

A) ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

1. BEDINGUNGEN UND VARIANTEN
Die Lieferung erfolgt gemäß den spezifischen Bedingungen, die in der Auftragsbestätigung von LICAT angegeben sind, und unter den hier angegebenen Allgemeinen Bedingungen. Alle Abweichungen von den Lieferbedingungen oder von den Bedingungen, die vom Kunden vorgelegt werden, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt von LICAT schriftlich genehmigt werden. Andernfalls bleiben die Bedingungen von LICAT gültig. Änderungen der Bestellung gelten nur als akzeptiert, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Auftragsbestätigung von LICAT folgt, die die vorherigen ersetzt und aufhebt.

2. PREISE
Die Preise verstehen sich immer als frei gelieferte Ware auf dem Gelände von LICAT. Die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung, auch teilweise, der LICAT geschuldeten Beträge durch den Kunden entbindet LICAT von jeglicher Lieferverpflichtung und berechtigt es, sein gesamtes Guthaben auf die von ihm für angemessen erachtete Weise einzufordern, ohne Beeinträchtigung weiterer Rechte und möglicher Schadensersatzansprüche.

3. ZAHLUNGEN
Zahlungen müssen bei LICAT innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Liefermonats erfolgen, indem ein Überweisungsformular an die von der Kund angegebene Bank übermittelt wird. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Frist werden Zinsen in Höhe des passiven Bankzinssatzes von LICAT berechnet oder, falls dieser nicht vorhanden ist, in Höhe des ABI-Primatsatzes zuzüglich drei Punkte.

4. LIEFERFRISTEN
Die Lieferung erfolgt immer als frei gelieferte Ware auf dem Gelände von LICAT, „EXW“ (Incoterms Ed. 2010). Die Lieferbedingungen (deren Tage als Werktage zu verstehen sind) entsprechen denen, die in der Auftragsbestätigung von LICAT angegeben sind. Diese Bedingungen sind indikativ und nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. LICAT haftet nicht für Schäden aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfrist, auch wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde, wenn die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (einschließlich Streiks sowie Ereignisse jeglicher Art, die außerhalb der Kontrolle von LICAT liegen und die seine normale Produktionsaktivität behindern oder verlangsamen).

5. BEZUGSSTANDARDS
LICAT wendet sein eigenes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem auf Lieferungen an, das nach den Standards UNI ISO 9001:2016, UNI EN ISO 9100:2018, UNI EN ISO 14001:2015, UNI ISO 45001:2018 zertifiziert ist.

6. GEOMETRISCHE, LINEARE UND WINKELTOLERANZEN
Der Kunde ist verpflichtet, klare und präzise Angaben zu den geometrischen, linearen und winkeligen Toleranzen zu machen, die für Zeichnungsarbeiten gelten sollen. Alle Zertifizierungen der gemessenen Abmessungen müssen zum Zeitpunkt der Angebotsanforderung angegeben und bei der Bestellung bestätigt werden: LICAT wird danach keine Dokumentation ausstellen. Bei widersprüchlichen oder ungenauen Angaben oder bei fehlenden spezifischen Angaben wendet LICAT folgende Kriterien an:

UNI 2768-1 Mittelklasse und 2768-2 Mittelklasse-Tabellen. Diese Parameter gelten für den Bearbeitungszustand zum Zeitpunkt der Prüfung durch LICAT. Es übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Endwärmebehandlungen/Oberflächenbehandlungen, die nachträglich durchgeführt werden (es sei denn, eine nachträgliche Bearbeitung ist vorgesehen), hinsichtlich möglicher Verformungen und/oder Nichtübereinstimmungen mit zuvor zertifizierten Anforderungen.

7. TOLERANZEN UND PRÄZISIONSKLASSEN VON ZAHNRÄDERN
Der Kunde ist verpflichtet, klare und präzise Angaben zu Toleranzen und Präzisionsklassen zu machen, die für die Ausführung von Zahnrädern gemäß der Zeichnung gelten sollen. Wenn nicht spezifiziert, wird der Druckwinkel immer als 20° verstanden und die Toleranz auf die Sehnenmaße wird so durchgeführt, dass eine normale Verzahnungsspiel von ca. 0,04 mm pro Modul ermöglicht wird.

Alle Zertifizierungen der gemessenen Abmessungen müssen zum Zeitpunkt der Angebotsanforderung angegeben und bei der Bestellung bestätigt werden: LICAT wird danach keine Dokumentation ausstellen. Bei widersprüchlichen oder ungenauen Angaben oder bei fehlenden spezifischen Angaben wendet LICAT folgende Kriterien an:

Gerade zylindrische Außenverzahnung, Schrägverzahnung, Doppelzahnung geschliffen: Klasse 6 DIN 3962

Gerade, schräge, doppelte schräge innere und äußere Evolventenverzahnung, bearbeitet durch Werkzeug: Klasse 9 DIN 3962

Andere Arten von Zähnen: Nicht deklarierte und nicht überprüfbare Präzisionsklasse Diese Parameter gelten für den Bearbeitungszustand zum Zeitpunkt der Prüfung durch LICAT. Es übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Endwärmebehandlungen/Oberflächenbehandlungen, die nachträglich durchgeführt werden (es sei denn, eine nachträgliche Bearbeitung ist vorgesehen), hinsichtlich möglicher Verformungen und/oder Nichtübereinstimmungen mit zuvor zertifizierten Anforderungen.

8) MATERIALI
Der Kunde ist verpflichtet, klare und präzise Angaben zu den Materialien zu machen, die für die Zeichnungsarbeiten verwendet werden sollen. Etwaige Zertifizierungen der verwendeten Materialien müssen zum Zeitpunkt der Bestellung angefordert werden: LICAT wird keine Dokumentation nachträglich ausstellen. Im Falle widersprüchlicher oder ungenauer Angaben oder bei fehlenden spezifischen Angaben verwendet LICAT die folgenden Materialien, im gewalzten oder gezogenen Zustand, mit Wärmebehandlungen, die von den produzierenden Stahlwerken durchgeführt wurden:

a) Vergütungsstähle
– C40 / C45 UNI 7845 für Materialien im natürlichen Zustand oder vergütet
– 42CrMo4 UNI 7845 / 39NiCrMo3 UNI 7845 für Materialien im vergüteten oder gehärteten Zustand
– 42CrMo4 UNI 7845 / 39NiCrMo3 UNI 7845 gehärtet für Materialien, die Behandlungen wie Induktionshärten, Sulfonitrieren, Weichnitrieren oder Tieftemperaturnitrieren < 0,3 mm unterzogen werden sollen.

b) Nitrierstähle
– 41CrAlMo7 UNI 8552 vergütet für Materialien, die einer tiefen Gasnitrierbehandlung > 0,3 mm unterzogen werden sollen.

c) Einsatzstähle
– 16CrNi4 UNI 7846 / 18NiCrMo5 UNI 7846 im vergüteten Zustand für Materialien, die einer Einsatzhärtebehandlung-tempern-Anlassen unterzogen werden sollen.

d) Nichtrostende Stähle
– AISI 420 für ferritische Materialien
– AISI 316 für nicht-ferritische Materialien

e) Bronze
– 85.5.5.5 UNI 7013/8 für Materialien, die aus Rundstangen hergestellt werden sollen
– 81.11.4.4 UNI 5275 (Xantal B) für Materialien, die aus gegossenen Barren hergestellt werden sollen

f) Gusseisen
– G 25 UNI 1561 für lamellares Strukturmaterial
– GS-Serie 500-600 UNI 1563 für kugeliges Strukturmaterial

g) Aluminium
– Anticorodal-Serie 6000 Al-Si-Mn UNI 3569-3571
– Ergal-Serie 7000 AlZn UNI 3537

h) Kunststoffe
– PA6 für Polyamid, Nylon, Ertalon-Materialien
– POM für Acetalharz, Ertacetal usw.
– PETP für Bakelit, Celeron usw.
– PTFE für Teflon usw.

9) WÄRMEBEHANDLUNGEN UND EIGENSCHAFTEN
Der Kunde ist verpflichtet, klare und präzise Angaben zu den eventuell durchzuführenden Wärmebehandlungen der für die Zeichnungsarbeiten verwendeten Materialien zu machen. Etwaige Zertifizierungen der Wärmebehandlungen müssen vor deren Durchführung angefordert werden: LICAT wird keine Dokumentation nachträglich ausstellen. Im Falle widersprüchlicher oder ungenauer Angaben oder bei fehlenden spezifischen Angaben wendet LICAT jedoch die folgenden Kriterien an:

– ENTSPANNUNG:
Für Materialien im gezogenen Zustand, durchgeführt bei einer Temperatur von maximal ca. 300°C.

– ISOTHERMISCHES ANLASSEN:
Für Materialien im gewalzten Zustand, bei konstanter Temperatur bei ca. 920°C, mit variabler Verweilzeit je nach Materialmasse.

– VERGÜTUNG:
Härtegradwerte, ausgedrückt in Brinell-Härtepunkten HB10/3000/15, je nach Materialtyp und Querschnitt, gemäß den entsprechenden UNI-Tabellen (die Vergütungsbehandlung wird immer von einem Zyklus des isothermischen Anlassens begleitet).

– EINSATZHÄRTUNG:
Variable Tiefe, abhängig vom Modul, gemäß folgender Tabelle:
 Modul bis 1,5: Tiefe 0,3 mm
 Modul über 1,5 bis 2,5: Tiefe 0,4 mm
 Modul über 2,5 bis 3,5: Tiefe 0,5 mm
 Modul über 3,5 bis 5,0: Tiefe 0,7 mm
 Modul über 5,0 bis 6,0: Tiefe 0,9 mm
 Modul über 6,0 bis 8,0: Tiefe 1,1 mm
 Modul über 8,0 bis 10: Tiefe 1,3 mm
 Modul über 10 bis 12: Tiefe 1,5 mm
 Modul über 12 bis 15: Tiefe 1,7 mm
 Modul über 15 bis 20: Tiefe 2,5 mm
 Modul über 20 bis 30: Tiefe 3,0 mm
Bei fehlendem speziellem Probekörper werden die Eigenschaften des Standard-Probekörpers berücksichtigt.

– HÄRTEN:
Temperaturen und Verweilzeiten im Ofen gemäß den entsprechenden UNI-Tabellen für jeden verwendeten Materialtyp.

– ANLASSEN:
Oberflächenhärte, ausgedrückt in Rockwell-Punkten mit Diamantkegel und Vorlast von 150 kg, mit einem Wert von HRC 58 ± 2.

– INDUKTIONSHÄRTUNG:
Diese wird mit Hochfrequenz im Durchlaufverfahren durchgeführt, für Verzahnungen mit einem Modul kleiner als 4 und mit der Zahn-zu-Zahn-Methode und geformter Elektrode für Verzahnungen mit einem Modul größer als 4. Die Oberflächenhärte wird in Rockwell-Punkten mit einem Diamantkegel und einer Vorlast von 150 kg gemessen, wobei ein Wert von mindestens HRC 52 erreicht werden muss. Die Eindringtiefe variiert je nach Modul und Art der verwendeten Elektrode, wobei der Untergrund nicht gehärtet wird.

– NITRIERUNG:
Für weiche Nitrierung beträgt die effektive Tiefe maximal 0,03 mm. Für Gasnitrierung beträgt die effektive Tiefe 0,2 mm für Verzahnungen mit einem Modul bis 4 und 0,3 mm für Verzahnungen mit einem Modul über 4. Die effektive Tiefe ist die Tiefe (berechnet mit der Hv 0,3-Methode), die eine um mindestens 50 Punkte höhere Härte als der am Kern gemessene Wert garantiert. Bei fehlendem speziellem Probekörper werden die Eigenschaften des Standard-Probekörpers berücksichtigt.

10) OBERFLÄCHENBEHANDLUNGEN
Der Kunde muss klare und präzise Angaben zu den eventuell durchzuführenden Oberflächenbehandlungen der für die Zeichnungsarbeiten verwendeten Materialien machen. Im Falle widersprüchlicher oder ungenauer Angaben oder bei fehlenden spezifischen Angaben wendet LICAT jedoch die folgenden Kriterien an:

– FLASH-VERCHROMUNG: Die Tiefe beträgt ca. 0,01 mm und wird auf Oberflächen mit einer Oberflächenrauheit Ra < 0,8 durchgeführt, ohne Nachbearbeitung nach dem Auftragen.

– VERCHROMUNG IN SCHICHTDICKE: Die effektive Tiefe beträgt 0,1-0,15 mm und wird auf Oberflächen mit einer Oberflächenrauheit Ra < 0,8 durchgeführt, wobei eine Nachbearbeitung nach dem Auftragen erfolgt.

– BRÜNIErung: Sie erfolgt in Schwarz mit einer Auftragsstärke von ca. 0,002 mm und einem Oberflächenfinish, das weitgehend dem vorherigen auf den behandelten Oberflächen entspricht.

– PHOSPHATIERUNG: Manganphosphatierung in Schwarz mit einer Auftragsstärke von ca. 0,005 mm und einer höheren Rauheit als die ursprünglich vorhandene auf den behandelten Oberflächen.

– VERZINKUNG, VERCHROMUNG, ETC.: Durchgeführt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder durch ähnliche Verfahren ersetzt, die den Umweltnormen entsprechen.

– IMPRÄGNIERUNG: Durchgeführt auf Gussteilen mit anaeroben Metacrylatverbindungen.

11) AUFTRÄGE/ARBEITEN NACH ZEICHNUNG
Der Kunde ist verpflichtet, zusammen mit der Bestellung präzise und vollständige Zeichnungen bereitzustellen, für die er direkt verantwortlich ist. Jede Änderung muss klar und deutlich annotiert und hervorgehoben werden. Wenn der Kunde das Material bereitstellt, muss es den Zeichnungen und den qualitativen Standards entsprechen, die für diesen Materialtyp vorgesehen sind. Wenn während der Bearbeitung festgestellt wird, dass diese Merkmale fehlen, stellt LICAT die Bearbeitung ein und stellt die Teile dem Kunden gegen Zahlung der bisherigen Bearbeitungskosten und Erstattung etwaiger Schäden zur Verfügung.

12) MUSTER-/SKIZZENARBEITEN
Bei fehlenden konstruktiven Zeichnungen mit klar definierten Maßen und Toleranzen wird LICAT gemäß den vom Kunden zur Verfügung gestellten Mustern und/oder Konstruktionszeichnungen vorgehen. Die fehlenden Maße werden durch spezielle Messungen des internen Personals von LICAT an Referenzmustern bestimmt, jedoch werden keine Beschwerden oder Beanstandungen jeglicher Art hinsichtlich der gemessenen und realisierten Maße einschließlich der gegebenenfalls angewandten Toleranzen akzeptiert.

13) MENGENÄNDERUNGEN
Wenn der Kunde eine Reduzierung der bestellten Teile wünscht, muss er gleichzeitig zwischen folgenden Optionen wählen:
13.1. Abholung aller bis dahin von LICAT hergestellten und entsprechenden Halbfertigprodukte sowie des eventuell zugehörigen Rohmaterials zum vereinbarten Preis durch den Kunden.
13.2. Abholung der gesamten Bestellung des Kunden, wobei der Kunde den entsprechenden Preis gemäß der Vereinbarung bezahlen muss.

14) AUSSCHUSS BEI DER BEARBEITUNG VON KUNDENMATERIAL
Für Ausschuss bei der Bearbeitung von vom Kunden bereitgestelltem Material haftet LICAT maximal bis zur vereinbarten Vergütung für die eigenen Bearbeitungen dieses Materials. Jegliche weitere oder abweichende Haftung (wie z. B. Materialwert, Schäden des Kunden auch gegenüber Dritten usw.) ist ausgeschlossen.

15) VERPACKUNG
15.1. Materialien in vollständiger Lieferung
Der Kunde ist verpflichtet, klare und präzise Anweisungen für die Art der Verpackung der bestellten Materialien bereitzustellen. Im Falle widersprüchlicher oder ungenauer Angaben, die Umweltprobleme verursachen könnten, oder im Falle fehlender spezifischer Angaben wird LICAT jedoch die folgenden Kriterien anwenden: Schutz mit einem antioxidativen Material, Einzelverpackung der Teile mit stoßfestem Material (z. B. Polyball), Verpackung in Kartons oder Paletten vom Typ EUR oder 1/2EUR, je nach Gewicht der Materialien.

15.2. Materialien für die Bearbeitung erhalten
Die vom Kunden bei Erhalt der zu bearbeitenden Materialien bereitgestellte Verpackung wird wiederverwendet. Falls diese Verpackung von LICAT als nicht mehr geeignet zur Sicherung der Materialien angesehen wird, wird eine ähnliche Verpackung wie für vollständige Lieferungen beschrieben, zum Preis des Kunden, bereitgestellt.

16) KUNDENUNTERSTÜTZUNG FÜR INSPEKTIONEN, TESTS, KONTROLLEN UND ABNAHMEN
LICAT verpflichtet sich, dem Kunden bei Bedarf gemäß den vertraglichen Vereinbarungen Unterstützung zu leisten, jedoch maximal für 2 Tage, mit qualifiziertem eigenen Personal und freiem Zugang zu den eigenen Räumlichkeiten/Ausrüstungen für Überwachungs-, Bewertungs-, Prüfungs-, Kontroll-, Abnahme- und Dokumentationsaktivitäten des gelieferten Produkts/Service. Diese Verfügbarkeit erstreckt sich auch auf die Bewertung und Überprüfung des eigenen Qualitätsmanagementsystems als Ganzes. Zusätzliche Tage werden dem Kunden in Rechnung gestellt, basierend auf den erbrachten Unterstützungsleistungen.

17) GARANTIE
Die Lieferungen und Arbeiten von LICAT unterliegen ausschließlich den spezifischen technischen Anforderungen, Zertifizierungen und/oder speziellen Kontrollen, die ausdrücklich vereinbart wurden, für ein Jahr ab Lieferdatum, sofern etwaige Mängel gemäß Artikel 1495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemeldet werden. In jedem Garantiefall beschränkt sich die Haftung von LICAT auf die Reparatur oder den Ersatz des Teils, je nach Wahl von LICAT. Eine Haftung von LICAT für Verzögerungen bei der Lieferung von Material an den Kunden, Ansprüche Dritter gegenüber dem Kunden, Verluste, Kosten und Schäden des Kunden aufgrund von Mängeln ist ausgeschlossen. Bei der Lieferung von Material zur Bearbeitung durch den Kunden ist dieser allein für die Qualität und Eigenschaften dieses Materials verantwortlich.

18) ETHIK-CODE
Das Unternehmen wendet seinen eigenen Ethik-Code gegenüber allen beteiligten Parteien (Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden usw.) an.

19) GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten wird ausdrücklich die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts von Turin vereinbart. Der Kunde erklärt durch die Auftragserteilung an LICAT S.r.l. ausdrücklich seine Zustimmung zu den oben genannten Bedingungen, insbesondere zu denen in den Punkten 1 (Lieferbedingungen – Änderungen), 2 (Preise, Nichtzahlung), 4 (Lieferfristen, Schäden), 6 (Geometrische, lineare und Winkelmaßtoleranzen), 7 (Zahnflankentoleranzen und -klassen), 8 (Materialien), 9 (Wärmebehandlungen und Eigenschaften), 11 (Lieferungen nach Zeichnung, Aussetzung der Arbeiten), 12 (Lieferungen/Arbeiten nach Muster/Skizze, Reklamationen), 13 (Mengenänderungen), 14 (Materialbearbeitungsausschuss), 15 (Verpackung, fehlende Angaben und Ungeeignetheit), 17 (Garantie) und 18 (Gerichtsstand).

 

B) DIE ALLGEMEINEN BESCHAFFUNGSBEDINGUNGEN

Die folgenden Einkaufsbedingungen regeln ausschließlich die von Licat S.r.l. erteilten Bestellungen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Abweichung in schriftlicher Form oder spezifische Vereinbarungen und Verträge zwischen den Parteien vor.

1) ALLGEMEINE KLAUSELN
– Innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestellung muss der Lieferant eine ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie per Fax und E-Mail zur Akzeptanz zurücksenden. Sofern der Lieferant innerhalb dieser Frist keine unterzeichnete Kopie sendet, gilt die Bestellung als akzeptiert.
– Die im Auftrag angegebenen Daten, Mengen, Orte und Liefer- bzw. Leistungsbedingungen sind für den Lieferanten verbindlich. Bei Nichterfüllung der vereinbarten Bedingungen kann Licat S.r.l. den Lieferanten auffordern, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und im Falle schwerwiegender und wiederholter Verstöße vorzeitig kündigen, wobei Schadensersatz für alle Schäden geleistet werden muss.
– Der Lieferort ist der Ort, an dem Waren und/oder Dienstleistungen gemäß der Bestellung bereitzustellen sind. Sendungen müssen mit den entsprechenden Frachtdokumenten begleitet werden, auf denen die Bestellnummer und der Produktcode oder eine alternative Lieferadresse ersichtlich sein müssen, falls Licat S.r.l. eine andere Lieferadresse verlangt.
– Die Waren müssen vom Lieferanten auf eigene Kosten und in geeigneter Weise entsprechend der Art des Produkts und des Transports verpackt werden, um deren Integrität und die Sicherheit der Mitarbeiter während des Transports zu gewährleisten. Sofern im Bestellauftrag keine detaillierten Anforderungen an die Verpackung/das Verpackungsmaterial des Produkts oder an jeden anwendbaren Kauf festgelegt sind, muss die Verpackung so beschaffen sein, dass das Produkt vor möglichen Schäden durch Stöße oder Witterungseinflüsse geschützt ist und unter den sichersten Bedingungen für die Mitarbeiter gehandhabt und transportiert werden kann. Diese Maßnahmen zielen auch darauf ab, das Risiko von Fremdkörperbeschädigungen (FOD) zu minimieren.
– Zahlungen erfolgen gemäß den im Auftrag festgelegten Bedingungen, sofern eine gültige Rechnung ausgestellt wurde, die Lieferung gemäß den im nächsten Punkt b) beschriebenen Qualitätskontrollen akzeptiert wurde und keine ausstehenden Vertragsverletzungen vorliegen, die dem Lieferanten von Licat S.r.l. gemeldet wurden.
– Der aus der Bestellung resultierende Kredit darf nicht an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
– Der Lieferant wird alle von Licat S.r.l. zur Verfügung gestellten geschäftlichen und technischen Informationen vertraulich behandeln. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für die eigenen Mitarbeiter und Unterauftragnehmer des Lieferanten. Alle Informationen und Daten in der Bestellung und den entsprechenden Anhängen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die Zwecke der Bestellung verwendet werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
– Die Bestellung darf vom Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Licat S.r.l. nicht an Dritte abgetreten werden.
– Sofern das in der Bestellung beauftragte Werk in den Räumlichkeiten von Licat S.r.l. ausgeführt wird (Untervergabe), verpflichtet sich der Lieferant, alle technischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/Beteiligten gemäß den geltenden Vorschriften für Arbeitssicherheit und -hygiene (Dgls 81/08 und Änderungen) zu ergreifen und sich an die von Licat S.r.l. bereitgestellten Informationen zu den Risiken der Arbeitsumgebung, den getroffenen Präventions- und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu halten. Jede Untervergabe muss Licat S.r.l. zwingend mitgeteilt werden und wird nur an Unterauftragnehmer vergeben, die von Licat S.r.l. zuvor genehmigt wurden, wobei die Verantwortung und Pflichten des Lieferanten bei der Ausführung der Bestellung unberührt bleiben. Alle Qualitätsanforderungen, die von Lear S.n.c. übermittelt wurden, müssen vollständig vom Lieferanten mitgeteilt und vom Unterauftragnehmer eingehalten werden.
– Licat S.r.l. behält sich das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise durch schriftliche Benachrichtigung mit Wirkung ab dem Datum ihres Eingangs beim Lieferanten in folgenden Fällen zu kündigen:
– Nichtlieferung der bestellten Ware zum vereinbarten Lieferdatum;
– Nichtkonformität der gelieferten Ware mit den technisch-qualitativen Anforderungen der Bestellung;
– Nichteinhaltung der Klauseln 2, 5, 7, 8, 10.

Verletzung der geltenden Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Sicherheits- und Umweltvorschriften, die zu Schäden oder Nachteilen für Licat S.r.l. führt;
der Lieferant seine Tätigkeit einstellt, sowie im Falle von Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, vorbeugender Ausgleichsvereinbarung oder jeglichen Insolvenzverfahren gegen ihn. Im Falle der Auftragsbeendigung hat Licat S.r.l. Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten, Ausgaben und Gebühren, einschließlich derjenigen, die aus der Beschaffung der Lieferung von Dritten resultieren, sowie auf Entschädigung für alle weiteren tatsächlich erlittenen Schäden aufgrund einer solchen Beendigung.
Licat S.r.l. kann den Auftrag ganz oder teilweise einseitig durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten jederzeit beenden. Nach Erhalt muss die betroffene Tätigkeit sofort eingestellt werden, und Licat S.r.l. wird dem Lieferanten einen angemessenen Betrag zahlen, um die direkten durch die Beendigung entstandenen Kosten zu decken. Der Lieferant akzeptiert diesen Betrag als vollständige Befriedigung und Verzicht auf jegliche Ansprüche, die sich aus der betreffenden Beendigung ergeben, und wird alle Anstrengungen unternehmen, um die oben genannten direkten Kosten zu reduzieren. Unter keinen Umständen wird der von Licat S.r.l. an den Lieferanten gezahlte Betrag im Zusammenhang mit der Beendigung den Preis übersteigen, der von Licat S.r.l. gezahlt worden wäre, wenn die Arbeit abgeschlossen worden wäre. Licat S.r.l. behält sich das Recht vor, die Lieferung der vorbereiteten Lieferung und die entsprechende Dokumentation anzufordern.

2. QUALITÄTSSICHERUNGSKLAUSELN
– Je nach Art der Lieferung gemäß dem Auftrag behält sich Licat S.r.l. das Recht vor, einen spezifischen Qualitäts- oder Lieferkontrollplan zu aktivieren.
– Der Lieferant muss Licat S.r.l., seinem Kunden und den militärischen und zivilen Aufsichtsbehörden auf vorherige Ankündigung den Zugang zu den Produktionsstätten oder den Orten, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, sowie die Einsicht in die entsprechenden Zertifizierungen gewähren, ohne den Lieferanten von seinen Gewährleistungsverpflichtungen zu entbinden oder eine Akzeptanz darzustellen.
– Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung den Anforderungen im Auftrag und etwaigen dazugehörigen Anlagen entspricht und frei von Material- und/oder Herstellungsfehlern, Designfehlern und Softwarefehlern ist, sofern zutreffend. Jegliche Abweichungen müssen von Licat S.r.l. schriftlich akzeptiert werden. Die Annahme von Waren und/oder Dienstleistungen unterliegt einer Inspektion und/oder Kontrolle, um die Abwesenheit von Mängeln, die Genauigkeit und die Eignung zu überprüfen. Etwaige Mängel oder Defekte werden dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Entdeckung mitgeteilt. Alle bei der Annahme und/oder Verarbeitung als nicht konform befundenen Artikel müssen auf Kosten und Lasten des Lieferanten ersetzt werden, auch wenn die Rechnung bereits bezahlt wurde. Andernfalls ist Licat S.r.l. berechtigt, alle erforderlichen Korrekturen am Mangel auf Kosten des Lieferanten direkt oder durch Dritte durchzuführen, ohne das Recht auf Entschädigung für weitere Schäden zu beeinträchtigen.
– Der Lieferant erkennt an und akzeptiert, dass eine nicht akzeptierte Lieferung als nie erfolgt gilt, und in diesem Fall wird die zweite Klausel dieses Kapitels angewendet.
– Jede Lieferung muss von Dokumenten begleitet werden, die die Menge und die Übereinstimmung der gelieferten Produkte (Konformitätszertifikat, chemische Analyse, Maßbericht usw.) sowie das Verfallsdatum bei Bedarf bescheinigen. Für Materialien mit Verfallsdaten muss mindestens 1 ¾ der maximalen Lebensdauer garantiert sein, sofern nicht anders in den Lieferbedingungen festgelegt.
– Materialien, die von „Wiederverkäufern/Vertriebspartnern“ geliefert werden, müssen mit Konformitätserklärungen geliefert werden, die die ordnungsgemäße Lagerung des Materials gewährleisten.
– Wenn das Produkt nicht den erforderlichen Spezifikationen entspricht (nicht konformes Produkt), muss der Lieferant sofort die RGQ-Funktion von Licat S.r.l. benachrichtigen, das nicht konforme Produkt isolieren und identifizieren und auf die Entscheidung zur Genehmigung und zum weiteren Vorgehen warten.
– Jegliche Produktfehler oder Probleme, die der Lieferant im Zusammenhang mit bereits gelieferten Produkten feststellt, müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, einschließlich sofortiger Kommunikation mit Licat S.r.l., Untersuchungen und Berichten. Zu diesem Zweck muss der Lieferant ein geeignetes Rückverfolgungssystem für die Art der Lieferung implementiert haben.

3) ZUSÄTZLICHE KLAUSELN FÜR LIEFERANTEN IM A&D-BEREICH
– Sofern nicht bereits gemäß der AS9100-Norm zertifiziert, wird der Lieferant in Absprache mit Licat S.r.l. alle Anstrengungen unternehmen, um diese Zertifizierung zu erlangen.
– Der Lieferant muss die Verbreitung gefälschter Teile verhindern.
– Alle Änderungen an der Organisation, den Prozessen, den Produkten oder Dienstleistungen, einschließlich Änderungen bei der Verwendung von Unterauftragnehmern oder Produktionsstandorten, die sich auf den bestehenden Auftrag auswirken, müssen im Voraus vereinbart werden.
– Im Falle von Unterauftragsvergaben muss der Lieferant sicherstellen, dass die Anforderungen von Licat S.r.l. nach unten weitergegeben werden.
– Der Lieferant ist verpflichtet, die mit der Lieferung verbundenen Dokumente für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und auf Anfrage von Licat S.r.l. zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anders von Licat S.r.l. festgelegt.
– Der Lieferant wird ermutigt, sein Personal in Themen des Humanfaktors zu schulen und diese Faktoren in seine Verfahren einzubeziehen, um Fehler zu minimieren, die sich daraus ergeben können.
– Der Lieferant muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter sich ihres Beitrags zur:
– Einhaltung von Produkt- und Dienstleistungsanforderungen;
– Produktsicherheit;
– Bedeutung ethischen Verhaltens bewusst sind.
– Bestellungen können staatlicher Kontrolle unterliegen, GQA (Government Quality Assurance). Die Anwendbarkeit dieser Klausel wird auf Bestellungen und/oder betroffenen Transportdokumenten mitgeteilt.
– Der Lieferant muss das „Recht auf Zugang“ zu seinen Einrichtungen für das Personal von Licat S.r.l., seinen Kunden, zivilen und militärischen Behörden gewähren, damit alle erforderlichen Inspektionsüberprüfungen durchgeführt werden können, um sicherzustellen, dass das QMS und die Produktions- und Kontrollprozesse so umgesetzt werden, dass die vollständige Konformität des beauftragten Produkts gewährleistet ist. Diese Überprüfungen können jederzeit von Vertretern von Licat S.r.l., seinen Kunden sowie zivilen und militärischen Behörden durchgeführt werden.